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Verlustverrechnung: Ein verfassungswidriges Gesetz ist seit Anfang 2025 vom Tisch.
Steuern

Steuern: Beschränkungen bei Verlustverrechnung vom Tisch

Auf ihren letzten Metern hat die Ampel-Koalition im vergangenen Jahr noch einen Verfassungsbruch aus GroKo-Zeiten korrigiert: Die Beschränkungen bei der Verlustverrechnung von Termingeschäften und Forderungsausfällen sind seit Januar 2025 Geschichte.

18.02.2025 | 10:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Demokratie ist ein Gedulds-Projekt. Das Auseinanderbrechen der Ampel-Koalition im vergangenen Jahr ist ein Paradebeispiel dafür, was passiert, wenn die Geduldsfäden der Regierenden reißen. Doch die Ampel hat nicht nur Scherben hinterlassen. Auf ihren letzten Metern hatte sich die Koalition noch auf einen wichtigen Beschluss geeinigt, der seit Jahresbeginn 2025 rechtskräftig geworden ist. Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ist damit in ärgerliches Kapitel geschlossen: Die Beschränkung bei der Verlustverrechnung von Termingeschäften und Forderungsausfällen ist endlich Geschichte.

Hintergrund: Die Große Koalition unter Angela Merkel hatte auf Drängen der SPD in der vergangenen Legislaturperiode in zwei Gesetzgebungsverfahren die Verlustverrechnung für Termingeschäfte auf zunächst 10.000 Euro und dann auf 20.000 Euro pro Veranlagungszeitraum begrenzt. Überstiegen die Verluste die 20.000-Euro-Grenze, mussten Anleger seit der Gesetzesreform das verbleibende Minus ins künftige Jahr mitnehmen. Verluste mit Gewinnen aus Vorjahren zu verrechnen, war unzulässig. Optionsscheine und Zertifikate blieben nach einer Klarstellung durch das BMF von der Regel zwar unberührt. Betroffen waren aber immer noch Optionen, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards & Futures sowie Contracts for Difference. Für Geschäfte mit diesen Produkten galt zudem, dass Verluste nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden konnten (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EstG).

Die Verlustregelung war verfassungswidrig

Die betreffenden Regelungen in Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzbuchs waren von Beginn an rechtlich umstritten. Im Juni 2024 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) schließlich für Klarheit gesorgt. Das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen mit Sitz in München entschied in einem Streitfall gegen die Finanzbehörden – mit der Begründung, dass die 20.000-Euro-Grenze für Verluste aus Termingeschäften verfassungswidrig sei. Die Verrechnungsbeschränkung widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Az. VIII B 113/23 (AdV)). Sie ergebe sogar eine doppelte Ungleichbehandlung: Erstens dürften Steuerpflichtige mit Verlusten aus Termingeschäften dieses Minus nicht mit sämtlichen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen. Zweitens würden Gewinne und Verluste aus Termingeschäften nach den geltenden Vorschriften asymmetrisch besteuert. Das bedeute, dass in ein und demselben Jahr Gewinne vollumfänglich der Steuer unterlägen, während von den Verlusten nur ein Teil steuerlich relevant sei. Die verstieß nach Ansicht der Richter des 8. Senats gegen das Nettoprinzip, wonach Gewinne und Verluste steuerlich gleich zu behandeln seien. Normalerweise können Steuerpflichtige Gewinne und Verluste innerhalb einer Einkunftsart unbegrenzt miteinander verrechnen lassen und müssen nur einen übersteigenden Gewinn versteuern.

Der BHF hatte dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein Urteil zur endgültigen Entscheidung darüber vorgelegt. Das oberste deutsche Gericht hätte nur noch bestätigen müssen, dass das betreffende Gesetz nicht nur in diesem konkreten Fall widersprüchlich, sondern grundsätzlich verfassungswidrig war. Doch dazu kam es gar nicht mehr. Die Regierungskoalition kam der drohenden Schlappe zuvor.

Die Ampel war unter Handlungsdruck

Die SPD, die noch in Zeiten der Großen Koalition das verfassungswidrige Gesetz durch den Bundestag gepeitscht hatte, hielt bis zuletzt an dem Gesetz fest. Durch das BFH-Urteil war die Koalition jedoch plötzlich unter Handlungsdruck geraten. Insbesondere die FDP drängte darauf, den Fehler schnellstmöglich zu beheben. Die SPD knickte schließlich ein. Das Ergebnis: Verluste aus Termingeschäften dürfen in der Steuererklärung nun wieder mit Gewinnen aus Geschäften mit anderen Anlageklassen verrechnet werden. Die betreffenden Abschnitte, die die Verlustverrechnung begrenzt hatten, sind seit dem 1. Januar 2025 im Gesetzestext nicht mehr zu finden. Sie wurden ersatzlos gestrichen – und zwar auch rückwirkend: Wer gegen die Steuerbescheide der zurückliegenden Jahre Einspruch eingelegt hat, kann Verluste und Gewinne – wie vorher auch – uneingeschränkt miteinander verrechnen.

Leider bleibt ein Wermutstropfen: Anleger, die in den vergangenen Jahren die gesetzliche Verlustbegrenzung akzeptiert und keinen Widerspruch gegen ihre Steuerbescheinigung eingelegt haben, gehen leer aus. Auch das Thema Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften bleibt vorerst unangetastet. Dabei ist auch die seit 2009 geltende Beschränkung, dass Aktienverluste steuerlich nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen, höchst umstritten. Denn auch hier liegt, ähnlich wie bei den derzeit noch geltenden Regeln für die Einordung von Termingeschäften, eine Ungleichbehandlung von Anlageklassen vor. Doch beim Thema Aktien müssen sich Anleger, die auf Besserung hoffen, wohl noch länger gedulden.


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