Für Strafzuschläge auf verspätet abgegebene Steuererklärungen
gelten ab diesem Jahr neue Regeln: Der Zuschlag summiert sich für jeden
angefangenen Monat der Verspätung grundsätzlich auf 0,25 Prozent der
Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat - selbst bei einer späteren
Steuererstattung. Der Fiskus darf Verspätungszuschläge bis zur Höhe von 25.000
Euro festsetzen.
Dabei gibt es mehrere Ausnahmen zugunsten der
Steuerpflichtigen: Haben sie ihre Steuererklärung für 2018 zwar nicht
fristgerecht bis 31. Juli 2019 abgegeben, wohl aber innerhalb von 14 Monaten
nach Ende des Steuerjahres - also bis Montag, den 2. März 2020 - und erhalten
sie mit dem späteren Einkommensteuerbescheid eine Erstattung, haben
Finanzbeamte einen Ermessensspielraum: Sie können in diesem Fall frei
entscheiden, ob sie überhaupt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dessen Höhe
ist aber nicht verhandelbar. Wird auch der Abgabetermin 2. März 2020 gerissen,
muss die Finanzverwaltung auf die verspätete Erklärung zwingend die neuen
Regeln anwenden.
Eine weitere Möglichkeit für Bürger, die Abgabefrist für die
Steuererklärung 2018 garantiert ohne Sanktionen zu verlängern, besteht darin,
einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einzuschalten. Werden
Steuerprofis mit der jährlichen fiskalischen Pflichtaufgabe beauftragt, ist für
die Abgabe bis zu 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres Zeit - also wiederum
bis 2. März 2020. Daneben können säumige Steuerpflichtige auch auf eigene Faust
versuchen, bei ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung zu erwirken -
telefonisch, per Mail oder mit einem Brief.
In der Vergangenheit gewährten Sachbearbeiter bei
nachvollziehbaren Verspätungsgründen zwischen zwei und vier Monaten Aufschub.
Waren etwa Bankbescheinigungen zu Kapitalerträgen noch nicht verfügbar oder
konnten Steuerpflichtige wegen einer längeren Erkrankung die Erklärung nicht rechtzeitig
fertigstellen, reichte dies als Begründung für eine verspätete Abgabe bereits
aus. Gleiches galt bei Pflegefällen in der Familie, die durch ärztliche Atteste
belegbar sind. Selbst eine "hohe Arbeitsbelastung im Job" und "häufige
Abwesenheit wegen Dienstreisen" waren gute Argumente für eine Fristverlängerung.
Wegen der um zwei Monate verlängerten Abgabefrist sind Finanzämter jedoch
gehalten, diese Aufschubmöglichkeiten ab sofort restriktiver zu handhaben.
Dabei kommt es immer auch auf das Verhandlungsgeschick des Steuerpflichtigen
an.
Neben den Verspätungszuschlägen können Finanzämter bei nicht
fristgerechter Abgabe von Steuerklärungen Nachzahlungszinsen von 0,5 Prozent
pro Monat auf fällige Steuerzahlungen festsetzen. Bei entsprechenden Zahlungsaufforderungen
sollten Betroffene aber Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, Ruhen
ihres Besteuerungsverfahrens sowie das Aussetzen der Vollziehung beantragen.
Dann müssen Finanzämter zwingend einen Zahlungsaufschub gewähren.
Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht wird bald entscheiden, ob
Zinsforderungen des Fiskus in Höhe von jährlich sechs Prozent in Anbetracht der
nicht enden wollenden Nullzinsphase überhaupt rechtmäßig sind (Az. 1 BvR2237/14, 2422/17).
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