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„34f-Zuständigkeiten sind ein föderaler Flickenteppich“

Rechtsanwalt Norman Wirth
Anlageberatung

AfW kritisiert uneinheitliche Umsetzung der Bundesländer für 34f-Zulassung und -Registrierung.

20.12.2012 | 07:45 Uhr von «Patrick Daum»

Unabhängige Finanzanlagenvermittler und –berater müssen sich ab dem 1. Januar 2013 Berufsausübungsregelungen unterziehen, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des § 34c GewO hinausgehen. Der § 34f GewO setzt eine Erlaubniserteilung und Registrierung in dem vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geführten Vermittlerregister voraus. Dass es nicht gelungen ist, eine bundeseinheitliche Regelung für die Zulassung und Registrierung zu finden, sondern die Erlaubniserteilung den Bundesländern zu überlassen, stößt auf Kritik des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung.

Einige Bundesländer entschieden sich für eine bürokratiearme Lösung, indem die IHKen mit Zulassung und Registrierung betraut wurden. Dies trifft auf Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu. „Eine Variante, die der AfW sehr unterstützt hat und die eindeutig im Interesse der Vermittler ist“, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. In den übrigen acht Bundesländern werden die Gewerbeämter für die Zulassung und die IHKen für die Registrierung zuständig sein. „Manche Bundesländer hielten es leider für nötig, die Zuständigkeiten und damit auch die Wege für die Betroffenen zu verkomplizieren“, bedauert Wirth. „Das ist sehr ärgerlich und wird hoffentlich zukünftig im Interesse eines konsistenten Vermittlerrechts noch geändert.“

(PD)

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