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„Alte Hasen“ stehen unter Artenschutz

Norman Wirth
Anlageberatung

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Finanzwirt und Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung.

13.08.2012 | 11:45 Uhr von «Patrick Daum»

Der gemeine Feldhase wird durchschnittlich acht bis zehn Jahre alt. Ein sechsjähriger Rammler ist demnach also im besten Alter. In der Finanzdienstleistung ticken die Uhren jedoch schneller. Dort ist man schon mit sechs Jahren ein „Alter Hase“ und damit – nach Ansicht des Gesetzgebers – ein erfahrener Vermittler. Was hat es damit auf sich?

Im Zuge der Regulierung der Finanzanlagenvermittlung müssen sich unabhängige Vermittler auf neue Zeiten einstellen. Der Paragraf 34f wird ab 2013 neu in die Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen. Er ist angelehnt an den 34d GewO, mit dem die Versicherungsvermittler 2007 „ihren“ Paragrafen bekommen haben. Nun bestehen auch für die Vermittler von Investmentfonds und geschlossenen Beteiligungen Berufszugangsregularien, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des bisherigen Paragrafen 34c GewO hinausgehen. Bis zuletzt hoch umstritten war, ob für langjährig am Markt tätige Finanzdienstleister eine Qualifizierungsfiktion gilt. Am Ende setzten die Koalitionsfraktionen den überwiegenden Wunsch der Branche – allen voran des Vermittlerverbandes AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung – durch, eine solche Regelung einzuführen.

Zwei Voraussetzungen müssen für diesen Status nach dem Wortlaut des Gesetzes erfüllt sein. Zum einen eine Gewerbeanmeldung nach Paragraf 34c GewO für die betroffenen Bereiche seit dem 1. Januar 2006. Zum anderen die lückenlose Vorlage der jährlich beim Gewerbeamt vorzulegenden Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), zum Nachweis der tatsächlichen Tätigkeit. Und eben dieser Punkt sorgt für erhebliche Irritation.

Was, wenn zwischendurch eine sogenannte Negativmeldung beim Gewerbeamt abgegeben wurde? Dann ist der Fall klar: kein „Alter-Hase-Status“.

Was, wenn ein Vermittler seinen MaBV-Prüfbericht in einem Jahr einzureichen „vergessen“ hat? Kann er ihn noch nachreichen? Davon ist abzuraten. Zum einen kostet auch dieser MaBV Bericht dann Geld. Weiterhin kann der Vermittler mit einem nicht unerheblichen Bußgeld belastet werden, da er seiner Pflicht zur fristgemäßen Abgabe nicht nachgekommen ist. Und zuletzt besteht die Gefahr, dass er als unzuverlässig angesehen wird, mit dem Risiko, dass ihm die Gewerbeerlaubnis ganz entzogen beziehungsweise der Paragraf 34f GewO nicht anerkannt wird. Dann sollte doch besser die IHK-Sachkundeprüfung abgelegt werden, zumal sie beliebig oft wiederholt werden kann.

Wortlaut der “Alten-Hasen-Regelung” im erweiterten § 157 GewO

„Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 4] geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 26 Absatz 4] geltenden Fassung nachzuweisen.“

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