Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben für Einzelfragen zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Was Berater jetzt wissen sollten.
22.02.2021 | 07:20 Uhr von «Stefan Rullkötter»
Die erste Änderung des BMF-Schreibens vom 19. Februar 2021 (Gz. IV C 1 - S 2252/19/10003 :007) betrifft Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, sogenannte ETCs (Exchance Traded Commodities").
Damit setzt das Finanzministerium ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum ETC "Gold Bullion Securities" vom 16. Juni 2020 (Az. VIII R 7/17) um. Bei börsennotierten Edelmetall-Anleihen, die einen Lieferanspruch grammgenau verbriefen, bleiben realisierte Kursgewinne nach einem Jahr Haltedauer demnach steuerfrei.
"In dieser Entscheidung hat der BFH nicht nur erneut die Xetra-Gold-Urteilsgrundsätze aus dem Jahr 2015 bestätigt, sondern darüber hinaus festgestellt, dass eine Besteuerung als abgeltungsteuerpflichtige Kapitalforderung selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann", erklärt Christian Fischler, Rechtsanwalt im Bereich Financial Services Tax bei KPMG in Frankfurt am Main.
Denn im entschiedenen Fall hatte es die Emittentin als zusätzliche Dienstleistung übernommen, nach Geltendmachung des (alleinigen) Auslieferungsanspruchs für den Anleger die Veräußerung des Goldes im Sekundärmarkt zu übernehmen und dem Anleger den Veräußerungserlös ausgekehrt.
Der BFH hatte diese Aussage ausdrücklich als Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 gekennzeichnet. Daher erfolgt nun die Anpassung durch das Finanzministerium. "Für die Besteuerungs-Praxis der Finanzämter bleibt es nach meiner Einschätung dabei, dass die Xetra-Gold Grundsätze weiterhin nur dann Anwendung finden sollten, wenn der Anleger aus der Inhaberschuldverschreibung im Verhältnis zur Emittentin nur einen Lieferanspruch - und keinen alternativen oder kumulativen Geldzahlungsanspruch hat", erklärt Steuerexperte Fischler.
Zu beachten ist auch, dass diese Besteuerungsgrundsätze rückwirkend auf Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2021 zufließen, angewendet werden. "Sofern Kreditinstitute davor jedoch bereits einen Einbehalt von Abgeltungsteuer in relevanten Fällen vorgenommen haben, sollten betroffene Anleger eine Korrektur im Veranlagungsverfahren beantragen" rät Fischler.
Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungkosten vom Sparer-Pauschbetrag (801 Euro Alleinstehende, 1602 Euro zusammen veranlagte Partner) erfasst sind.
Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten ("Staffelzinsen") ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Ist die Gesamtverzinsung positiv, so handelt es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.
Dieser Artikel erschien zuerst am 22.02.2021 auf boerse-online.de
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