Eine Kleine Anfrage der FDP sollte darüber aufklären, wie hoch die gezahlten Provisionen in der Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung ausfallen. Die Antworten der Bundesregierung überraschen zum Teil.
07.01.2019 | 09:30 Uhr
Wer in Deutschland eine Honorarberatung für Vermögensanlagen erbringt, wird seit dem 1. August 2014 durch das Honoraranlageberatungsgesetz reguliert: Honorar-Finanzanlagenberater dürfen demnach nur Investmentfonds und geschlossene Fonds vertreiben und sind beim Gewerbeamt registriert. Honorar-Anlageberater hingegen können alle Finanzinstrumente anbieten und werden von der BaFin (= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zugelassen und überwacht.
Mit einer Kleinen Anfrage im Bundestag wollte die Bundestagsfraktion der FDP sich nun einen Überblick darüber verschaffen, wie sich der Markt seit der Einführung des Honoraranlageberatungsgesetzes entwickelt hat. Die Antworten der Bundesregierung waren zum Teil sehr aufschlussreich:
Eine erste Erkenntnis: Die Zahl der unabhängigen Honorar-Anlageberater nach § 93 WpHG ist kaum gestiegen. Im vergangenen Jahr gab es gerade einmal 19 Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die sich im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater nach § 93 WpHG registriert haben. Die Zahl der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO hat sich seit dem Jahr 2014 dafür fast vervierfacht. Zum 1. Oktober 2018 waren in Deutschland 193 Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO, 349 Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung und 640 Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 der Gewerbeordnung registriert.
Interessant wird es bei der Beantwortung der Fragen nach der Höhe der Provisionen: Darüber, wie viel in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen im Rahmen der Anlageberatung oder im Bereich der Finanzanlagenvermittlung nach GewO ausgeschüttet wurden, lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. Allerdings gibt es Zahlen zur Entwicklung der Provisionen im Versicherungsbereich – wenn auch nur bis zum Jahr 2017: Nach Auskunft der BaFin sind die Provisionen für Versicherungsmakler seit 2013 von 15,5 auf insgesamt 17 Milliarden im Jahr 2017 gestiegen. Allein im Jahr 2017 wurden 800 Millionen Euro mehr an Provisionen gezahlt als im Vorjahr. Unter Provision versteht die Bundesregierung hier die „Abschluss- und Verlängerungsprovisionen“ sowie „Provisionen, soweit sie nicht anderen Funktionsbereichen zuzurechnen sind“. In beiden Positionen sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge enthalten.
Spannend war auch die Frage der FDP, ob es aus Sicht der Bundesregierung eine Verpflichtung gebe, dass Versicherer den Beitrag des Kunden um die Provisionsanteile reduzieren müssen, wenn der Kunde auf Honorarbasis bei einem Makler beraten werden will? Antwort der Bundesregierung: „Nein, eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht nicht.“ Das verwundert insofern, als Versicherungsberater sich gemäß Paragraf 48c Absatz 1 VAG ihre Tätigkeit nur durch den Kunden vergüten lassen und Zuwendungen eines Versicherers nicht annehmen dürfen. Wird ein Bruttotarif vermittelt, ist unverzüglich die Auskehrung der Zuwendung durch den Versicherer an den Kunden nach zu veranlassen.
Also hakte die FDP nach und wollte wissen, wie die Bundesregierung sicherstellen will, dass der Versicherer die Provision nicht einbehält, ohne dass der Kunde eine Leistung erhält, wenn der Makler gegen Honorar vermittelt? Die Antwort auf diese Frage überrascht: „Bietet ein Versicherer Bruttotarife an, bei denen die Maklercourtage bereits mit eingepreist ist, schuldet der Kunde dem Versicherungsmakler keine zusätzliche Vergütung.“ Aha.
Diesen Beitrag teilen: