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Die Suche nach grünen Anleihen ist für Anleger und Finanzberater eine Herausforderung. (Bild generiert mithilfe von Midjouney)
Nachhaltigkeit

Grüne Anleihen im Regulierungs-Dschungel

Welche Anleihen grün sind und welche nicht, ist nicht immer auf den ersten Blick klar. Finanzberater, die ihren Kunden die passenden Produkte empfehlen wollen, stoßen oft schnell an ihre Grenzen.

09.02.2024 | 12:10 Uhr

In dieser Woche hat die DZ Bank die Nachhaltigkeitsausweise ihrer Anlagezertifikate geändert. Das genossenschaftliche Institut verzichtet auf seiner Internetseite nun darauf, Zertifikate, die nur Umweltsünden ausschließen, mit einem grünen Blatt zu kennzeichnen. Außerdem lassen sich Zertifikate und Zinsprodukte bereits seit Mitte Januar nicht mehr nach „Produkten mit Nachhaltigkeitsaspekten“ filtern. Damit reagiert die DZ Bank auf die immer noch ungeklärte Frage, welche Zertifikate tatsächlich nachhaltig sind und welche Produkte nur sehr negative Umweltfolgen ausschließen. Aktueller Anlass für den Schritt war die offene Kritik der Bürgerbewegung Finanzwende, die die Praktiken etlicher Finanzinstitute anprangerte, Anlageprodukte als nachhaltig zu vermarkten, obwohl bei diesen nur Minimalanforderungen erfüllt waren.

Wann ist ein Finanzprodukt grün? Und wann nicht?

Geht es darum zu definieren, was als nachhaltig gelten darf und was nicht, herrscht bei vielen Anlegern – und auch manchen Finanzberatern – viel Unsicherheit. Kein Wunder: Ein einheitliches Regelwerk, das für alle Finanzprodukte anwendbar ist, ist immer noch erst im Entstehen.

Für Investmentfonds definiert die Offenlegungs-Verordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) im Zusammenspiel mit der Taxonomie den Nachhaltigkeitsgrad. Die SFDR verlangt von den Fondsmanagern dabei eine Selbstkennzeichnung ihrer Produkte. Die ehrgeizigste Stufe, die Fonds erreichen können, wird „Artikel 9“ genannt. Sie gilt für Fonds, die ESG-Ergebnisse in den Vordergrund stellen, während Fonds, die Nachhaltigkeit nur als eines unter mehreren Zielen betrachten, unter Artikel 8 eingestuft werden.

So definiert die ESMA grüne Anleihen

Fragen Privatanleger nach grünen Anleihen, können sich Berater im weitesten Sinne bei der Suche nach den passenden Produkten an der Grundidee der SDFR für Investmentfonds orientieren – auch wenn die Definitionen für Anleihen an ganz anderer Stelle und anderen Überschriften in einem anderen Gesetz stehen. Konkret: Ähnlich wie in Artikel 8 und 9 bei Investmentfonds, unterscheidet die Regulierung bei den sogenannten Green-Bonds klar zwischen „Nachhaltigkeitsanleihen“ (Sustainability-Linked Bonds) und „Erlösverwendungs-Anleihen“ (Use of Proceeds Bonds).

Bei Nachhaltigkeitsanleihen wird der Zinssatz oder der Rückzahlungsbetrag der Anleihe an bestimmte Nachhaltigkeitsziele oder Leistungskennzahlen des Emittenten geknüpft. Je nachdem, wie gut der Emittent diese Nachhaltigkeitsziele erreicht oder die gesetzten Leistungskennzahlen erfüllt, kann der Zinssatz angepasst werden. Wenn der Emittent seine nachhaltigen Ziele erreicht, kann dies zu einer Verringerung seiner Zinskosten führen. Oder aus Sicht des Anlegers gesprochen: Dieser verbucht dann einen geringeren Ertrag aus der Anleihe. Hingegen führt eine Zielverfehlung zu höheren Zinskosten für den Emittenten und damit zu höheren Erträgen für Investoren – also eine Art Entschädigung.

Erlösverwendungsanleihen sind hingegen etwas anders strukturiert: Sie legen den Schwerpunkt auf die direkte Finanzierung konkreter sozialer oder umweltbezogener Projekte. Diese Projekte können beispielsweise den Bau von Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energie oder die Förderung von Bildungsinitiativen umfassen. Die Verwendung der Mittel wird bei Emission der Anleihen festgelegt und der Emittent muss regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Projekte berichten.

Strukturierte Anleihen – so ähnlich und doch ganz anders

Bei Zertifikaten – und damit auch den strukturierten Zinsprodukten, die von Anlegern derzeit viel nachgefragt werden – hat sich im Gegensatz zu klassischen Anleihen eine andere Einteilung etabliert. Bei Zertifikaten orientiert sich die Nachhaltigkeits-Einstufung am Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung für Finanzprodukte. Demnach können strukturierte Wertpapiere als ökologisch nachhaltig gemäß Taxonomie gelten (A-Produkte), ESG-Aspekte im Sinne der Offenlegungsverordnung berücksichtigen (B) und/oder nachteiligen Auswirkungen auf wichtige Nachhaltigkeitsfaktoren ausschließen (C). Wobei bei der Beurteilung jeweils nicht der Basiswert die Hauptrolle spielt, sondern die Mittelverwendung durch die Emittenten. Das ist einerseits konsequent. Denn schließlich steht der Basiswert nicht im Zusammenhang mit der Mittelverwendung, die von den Emittenten theoretisch völlig unabhängig davon gesteuert werden kann. Andererseits ist das erklärungsbedürftig und für viele Anleger nicht leicht nachvollziehbar.

Finanzberater weichen dem Thema aus

Die Emittenten von klassischen und strukturierten Anleihen bewegen sich aufgrund der komplexen Lage mit ihren Produkten in einer regulatorischen Grauzone. Die ESG-Regulierung von Finanzprodukten schreitet zwar voran, ist in vielen Bereichen aber immer noch Stückwerk. So ist zum Beispiel nun eine Einigung darüber erzielt worden, dass Rating-Agenturen ihre Methoden zur Bewertung von Nachhaltigkeit-Ratings offenlegen müssen. Und Emittenten müssen Anlegern gegenüber offen kommunizieren, welche E-, S- und G-Bewertungen welcher Agenturen sie für welche Produkte heranziehen, um diese als nachhaltige zu kennzeichnen. Es gibt bis heute jedoch immer noch keine exakte und lückenlose Definition der EU-Kommission, was tatsächlich als nachhaltig gelten darf. 

Für Anlageberater ist diese Situation schwierig, zumal das Universum an Anlagen, die heute schon gesichert als „nachhaltig“ gelten können, stark eingeschränkt ist. Deshalb empfehlen viele Berater ihren Kunden, auf die Angabe von Nachhaltigkeitspräferenzen zu verzichten. Was nicht heißt, dass nicht trotzdem nachhaltige Strategien und Produkte empfohlen werden können. Aber dieser Kompromiss zwischen Müssen, Können und Wollen ist nicht im Sinne der Regulierer. Um diese Situation zu ändern, wird die EU-Kommission nicht umhinkönnen, die Regulierung für nachhaltige Finanzprodukte noch einmal zu verfeinern.

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