Teil des Fondsvermögens, über den ein Anteilschein ausgestellt ist. Die Summe aller Anteilscheine ergibt das (Netto-) Fondsvermögen.
Laut § 1 KAGG ein Unternehmen, dessen Geschäftsbereich darauf ausgerichtet ist, bei ihm eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapiere oder Grundstücke gesondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.
Das Fondsmanagement trifft die Anlageentscheidungen für den Fonds. Dabei muss die Fondsgesellschaft darauf achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Auch Anteilswert genannt. Er wird börsentäglich errechnet und veröffentlicht, ist vom Börsenkurs der zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere abhängig und entspricht dem Rücknahmepreis.
Die Gesamtheit der Vermögenswerte des Fonds. Mit Fondsvermögen ist in der Regel das Nettofondsvermögen gemeint, d.h. der Wert der Vermögenswerte (Aktiva) nach Abzug der Verbindlichkeiten (Passiva).
Um den Sparerfreibetrag unverzüglich und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuschöpfen, kann jeder Anleger seiner Fondsgesellschaft, Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei rechtzeitiger Erteilung werden die steuerpflichtigen Teile der Ausschüttungen des Fonds bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (maximal 801 Euro pro Anleger bei Einzelveranlagung, bei Zusammenveranlagten maximal 1602 Euro) ohne Abzug ausgezahlt bzw. bei thesaurierenden Fonds die Zinsabschlagsteuer den Anlegern erstattet.