Ein „negativer Ertrag“ ergibt sich, wenn die Kosten eines Fonds (Verwaltungsgebühr u.a.) die steuerpflichtigen Erträge (Zinsen, Dividenden u.a.) übersteigen. Der Anteilinhaber kann die negativen Erträge innerhalb der Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ verrechnen.
Fonds ohne Ausgabeaufschlag.